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    Bundesverwaltungsgericht entscheidet

    Urteil zur Sonntagsarbeit in Hessen mit Spannung erwartet

    ClarkandCompany/istockphoto.comDürfen Brauereimitarbeiter am Sonntag arbeiten?

    Dürfen Bierbrauer oder Mitarbeiter in Call-Centern und Videotheken am Sonntag in Hessen arbeiten? Darüber wird am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden. Das könnte Folgen für ganz Deutschland haben. Hauptkläger gegen die sogenannte Bedarfsgewerbeverordnung sind auch zwei südhessische Dekanate.

    Leipzig / Darmstadt, 25. November 2014. Mit Spannung erwartet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) am Mittwochnachmittag (26. November) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sonntagsarbeit. Den Leipziger Richtern liegt die hessische Bedarfsgewerbeverordnung vor, nach der beispielsweise Bierbrauereien am Sonntag produzieren oder Videotheken öffnen dürfen. Ursprünglich hatten die südhessischen evangelischen Dekanate Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald gemeinsam mit dem Landesbezirk Hessen der Gewerkschaft verdi als Mitglieder der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ eine Klage gegen die Regelungen angestrengt. Zunächst hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel im September 2013 die Bedarfsgewerbeverordnung in weiten Teilen für unwirksam erklärt. Sie habe unter anderem den im Grundgesetz verankerten Schutz des Sonntags nicht genügend berücksichtigt. Daraufhin legte die hessische Landesregierung beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein.

    Gerichtsurteil für Mittwochnachmittag erwartet

    Bei der Verhandlung in Leipzig anwesend ist unter anderem Präses Dr. Michael Vollmer, Vorsitzender des Dekanatssynodalvorstandes des Evangelischen Dekanats Vorderer Odenwald. Kirche und Gewerkschaft werden von dem Leipziger Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn vertreten. Die Verhandlung beginnt am Mittwoch um 13.30 Uhr. Mit einer Entscheidung ist am späten Nachmittag zu rechnen.

    Gefahr von Durchlöcherung des Grundgesetztes

    Nach Angaben des Sprechers der EKHN, Volker Rahn, erhoffen die Kläger auch eine grundsätzliche Klärung darüber, ob einzelne Bundesländer überhaupt berechtigt sind, weitgehende Regelungen zur Sonntagsarbeit zu treffen. „Wir haben in Deutschland inzwischen einen Flickenteppich an Ausnahmen für die gewerbliche Sonntagsarbeit.“ Dabei werde vernachlässigt, dass der Schutz des Sonntags in Deutschland Verfassungsrang habe und in Artikel 140 klar hervorgehoben werde. „Wer das Grundgesetz durchlöchert, durchlöchert auch unsere Gesellschaft“, sagte Rahn. So bliebe angesichts einer zunehmenden „Rund-um-die-Uhr-Arbeitswelt“ Familien und ihren Kindern immer weniger gemeinsame Zeit. „Der freie Sonntag als gemeinsamer Ruhepunkt wird immer wertvoller“, so Rahn. Er sei zudem besonders schützenswert, da er beispielsweise in Vereinen, Initiativen aber auch der Kirche ein gemeinsames ehrenamtliches Engagement ermögliche.

    Bereits 2012 forderte Synode Rücknahme der Ordnung 

    Bereits 2012 hatte die Kirchensynode der EKHN die Hessische Landesregierung aufgefordert, die Bedarfsgewerbeverordnung zurückzunehmen. In dem Beschluss hieß es, dass arbeitsfreie Sonn- und Feiertage dem Menschen und der Gesellschaft dienten, „indem sie gemeinschaftliches Handeln in Familie, Freundeskreis, Kirche und Verein ermöglichen und dadurch soziale Beziehungen stärken, die für ein friedvolles Zusammenleben unerlässlich sind“.

    Kirche ist Mitglied in "Allianz für den freien Sonntag"

    Die EKHN gehört unter anderem mit ihren Dekanaten Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald zu den Gründungsmitgliedern der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“. Seit 2010 tritt der Zusammenschluss aus vornehmlich kirchlichen und gewerkschaftlichen Mitgliedern für den Schutz des Sonntags ein. Die überparteiliche Allianz stellt sich nach eigenem Bekunden gegen die zunehmende Entwicklung zu einer „Rund-um-die-Uhr-Gesellschaft“ und fördert den freien Sonntag als gemeinsamen „Zeitanker“  für die Menschen.

    Alle Nachrichten zum Sonntagsschutz im Überblick

    Zur Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichtes (AZ: BVerwG 6 CN 1.13)
    http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+6+CN+1.13 

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