Corona-Orientierung
Handlungsempfehlung: Für Verkündigung, Seelsorge und Unterricht (online überarbeitet 25. März)
Bild: Ev. KG Gräfenh.-Schneppenh.Kirche in Gräfenhausen26.03.2020 vr Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Hinweise für den Dienst in Verkündigung, Seelsorge und Unterricht in der EKHN zum Umgang mit dem Coronavirus
+++ Stand 18.03.2020 / online überarbeitet 23.03. und 25. 03. 2020 (kursiv fett) +++
Gottesdienst und Öffnung von Kirchen
In den gemeinsamen Leitlinien von Bund und Ländern zum Kampf gegen die Corona-Epidemie werden auch Zusammenkünfte in Kirchen verboten. Das bedeutet, dass bis auf Weiteres in den Kirchengemeinden keine Gottesdienste gefeiert werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass dies – auch weit über Ostern hinaus – so sein wird. In Hessen dürfen Kirchen noch zum Gebet Einzelner unter Einhaltungg der Üblichen regeln zur Verbreitung des Coronavirus geöffnet bleiben. In Rheinland-Pfalz sind auch an die Öffnung von Kirchen zum Gebet Einzelner seit 25. März Auflagen geknüpft. dazu gehört, dass die Gemeidne die Einhaltung der Hygieneauflagen sicherstellen muss etwa durch Einlasskontrollen.
Taufen und Trauungen in öffentlichen Gottesdiensten können zurzeit nicht stattfinden. Es ist nicht absehbar, wann dies wieder möglich sein wird. Die Kirchenleitung empfiehlt gegenwärtig, sie die Zeit nach den Sommerferien zu verscheiben, auf Die Kirchenleitung weist zugleich darauf hin, dass in besonderen Situationen Nottaufen im häuslichen Rahmen möglich sind.
Bei Bestattungen ist den Regelungen der örtlichen Behörden zu folgen. Genauere Hinweise zur Seelsorge und zur Durchführung von Bestattungen finden sich weiter unten im Abschnitt "Seelsorge".
Religionsunterricht
Für Pfarrer*innen im hauptberuflichen Gestellungsvertrag in der Schule gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die staatlichen Lehrkräfte. Für die Veranstaltungen im Bereich der Schulseelsorge finden daneben auch die kirchlichen Hinweise Anwendung (z.B. bezüglich Gottesdienst).
Da der Unterricht in den Schulen in Hessen und Rheinland-Pfalz bis zum Ende der Osterferien ausfällt, besteht keine Präsenzpflicht für die Pfarrer*innen, die nebenamtlich in der Schule arbeiten (sog. „Pflichtstunden“). Dies gilt auch, wenn über die grundsätzlich zu erteilenden Stunden hinaus ein höheres Stundenkontingent wahrgenommen wird.
Seelsorge
Gemeindeseelsorge
Die seelsorgerliche Begleitung von Menschen kann und soll weiterhin stattfinden.
Hausbesuche sollten aktuell nach Möglichkeit vemieden werden und durch Telefonate oder digitale Möglichkeiten wie Messenger-Dienste oder Videogespräche ersetzt werden.
Bei unvermeidlichen Hausbesuchen soll auf die bereits bestehenden Vorsorgemaßnahmen die zur Vermeidung von Ansteckung derzeit im Kontakt mit anderen Personen gelten, geachtet werden.
Geburtstagsbesuche sollten unter allen Umständen vermieden werden. Auch hier empfiehlt sich ein telefonischer Kontakt oder das verschieben auf einen späteren Zeitpunkt.
Für alte und kranke Menschen ist es zu prüfen, ob in der Kirchengemeinde eine „Einkaufshilfe“ angeboten werden kann. Das ist eine Form „diakonischer Seelsorge“ im Sinne einer Nachbarschaftshilfe.
Ggf. können telefonische Sprechzeiten von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und andere Mitarbeitenden in der Seelsorge ausgeweitet werden. Damit kann signalisiert werden, dass Mitarbeitenden in der Seelsorge auch weiter ansprechbar und erreichbar sind.
Wenn möglich und gewollt, können Seelsorgekontakte auch digital angeboten werden.
Seelsorgegruppen, wie alle anderen Gruppen, (auch Trauergruppen), sind bis auf weiteres abzusagen.
Hausabendmahls-Feiern sollten zum Schutz aller eingestellt werden. Den den Familien können Hinweise zum eigenen Durchführen gegeben werden.
Sterbende Menschen, die eine seelsorgliche Begleitung wünschen, sollten nach Möglichkeit noch besucht werden. Die Schutzvorkehrungen sind dabei unbedingt zu beachten.
Menschen, die an einer Corona-Infektion gestorben sind, sind zu beerdigen. Bestatter*innen kennen die besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
Auf Aussegnungen sollte gegenwärtig verzichtet werden.
Beerdigungsgespräche sollten möglichst per Telefon oder Videokonferenz stattfinden.
Trauerfeiern
Hessen
Die hessische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vom 22. März regelt in §1, Absatz 4 Ausnahmen bei Beerdigungen wie folgt: „Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (…) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Institus zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten.“
Das heißt konkret für Hessen: Der Bestatter oder die Bestatterin und – wenn nicht anders möglich – die Kirchengemeinde sollte sich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vor Ort bzw. mit der Stadtverwaltung und / oder Friedhofsverwaltung informieren, ob und in welcher Höhe die Personenzahl überschritten werden darf.
Rheinland-Pfalz
Die Verordnung vom Abend des 23. März regelt in Rheinland-Pfalz nun Ausnahmen bei Beerdigungen wie folgt in §4, Absatz 4: "Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig".
Das Wissenschaftsministerium in Mainz hat darüber hinaus am 24.3. nochmals die Vorschriften für Religionsgemeinschaften genauer präzisiert (3. Coronabekämpfungsverordnung des Landes RLP und Auslegung für religiöse Zwecke):
1. Öffnung von Gotteshäusern: Eine Öffnung erfolgt unter Auflagen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. Gebete Einzelner bleiben somit möglich (vgl. § 1 Abs. 2).
2. Seelsorge ist unter Einhalten der Hygienebestimmungen möglich.
3. Krankensalbungen sind unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich
4. Totenwäschen sind unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
5. Gottesdienste, die als Livestreams oder als Video zur späteren Verbreitung aufgenommen werden, sind möglich, sofern nur die Mindestanzahl an dafür notwendigen Personen an ihnen mitwirkt und die Hygienebestimmungen eingehalten werden.“
Stirbt ein Gemeindeglied aus einer Familie, die in Quarantäne ist, ist zunächst telefonisch Kontakt aufzunehmen. Eine Beerdigung kann erst nach dem Ende der Quarantäne erfolgen.
Die Traueransprache kann an die Angehörigen verteilt werden. Auch das ist eine Form von Seelsorge.
Bei allem gilt: Der Eigenschutz und der Schutz der anderen haben Priorität.
Diese Hinweise reagieren auf den aktuellen Stand der Informationen. Natürlich gelten immer die Anweisungen oder Empfehlungen der örtlichen Gesundheitsbehörden.
Spezialisierte Seelsorge in Einrichtungen
Die Notfallseelsorge unterstützt durch ihren Dienst alle Akteur*innen der Rettungskette (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste). Sie sollte ihren Dienst daher nach Möglichkeit in Absprache mit den Verantwortlichen für die PSNV (Kreisbrandinspektoren, Landräte, Leistellen-Disponenten, Katastrophenschutz-Beauftragte) fortsetzen. Bei risikobehafteten Einsätzen sollte bei den Einsatzleitungen Schutzkleidung und Desinfektionsmittel angefragt werden. „Notfallseelsorge am Telefon“ ist eine denkbare Alternative zu einer face to face Begleitung von Menschen oder Familien. Durch die mit der Coronakrise zusammenhängenden Einschränkungen sind auch die Notfallsysteme der Kirche derzeit massiven Einschränkungen unterworfen, die noch in Klärung sind.
Ob und wie Klinik-, Altenheim- und Hospizseelsorger*innen ihren Dienst tun können, muss vor Ort mit den jeweiligen Leitungen der Einrichtungen geklärt werden. Die Situation ist momentan örtlich sehr unterschiedlich. Den Vorgaben der jeweiligen Einrichtung ist unbedingt Folge zu leisten.
Viele Menschen haben in Altenheimen und Krankenhäusern Telefone an ihrem Bett stehen und können dort angerufen werden. Möglicherweise sind Patient*innen auch über E-Mail und die sozialen Netzwerke erreichbar.
Denkbar ist es, in Altenheimen und Kliniken ein Krisentelefon für Seelsorgegespräche einzurichten. Möglicherweise kann eine Weiterleitung geschaltet werden. Ist dies nicht der Fall, sollte dort, wo es möglich ist, eine Rufbereitschaft installiert werden.
In manchen Kliniken werden die Gottesdienste, die im Haus auch ohne Gemeinde vor Ort gefeiert werden können, in die Zimmer übertragen. Diese Möglichkeit sollte in Absprache mit den Einrichtungen genutzt werden. Eigene Kurzandachten oder meditative Texte können den Patient*innen gegebenenfalls auch über E-Mail oder die sozialen Netzwerke zugänglich gemacht werden. Eine Zusammenstellung von Andachten in leichter Sprache finden sich auf der Seite des Zentrums Seelsorge und Beratung: zsb.ekhn.org/download.html.
Bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten können Podcasts erstellt und verschickt werden.
Für Bewohner*innen des „betreuten Wohnens“ sollte geprüft werden, ob eine „Einkaufshilfe“ organisiert werden kann.
Sterbende Menschen, die eine seelsorgliche Begleitung wünschen, sind zu besuchen. Ein Patient/eine Patientin, der/die Begleitung möchte, sollte nicht alleine sterben müssen. Entsprechende Kontakte sind mit der Station abzusprechen.
Ausbildung
Das Theologische Seminar Herborn bleibt vorerst bis zum Ende der Osterferien geschlossen. Die Kurswochen werden nicht nachgeholt, sondern die Kurse erhalten jeweils Arbeitsaufträge, die sie in der vorgesehenen Kurswochenzeit zuhause bearbeiten können.
Fragestellungen, die einzelne Kurse konkret betreffen (Schulpraktikum, Examenstermine, Freistellungen, usw.), werden die jeweiligen Kursbegleiter*innen, bzw. Fachvertreter*innen mit den Kursen, bzw. den betroffenen Personen einzeln klären. Ziel ist es, den Abschluss des Vikariates zum jeweiligen geplanten Termin zu gewährleisten.
Die Arbeit im Gemeindepraktikum kann entsprechend den kirchenleitenden Vorgaben fortgesetzt werden.
Fort- und Weiterbildung, Studienzeit
Bezüglich Fort- und Weiterbildungen, die in den nächsten Wochen stattfinden, bitten wir, im Hinblick auf die entstehenden Kosten, mit der Absage zunächst abzuwarten, ob der Veranstalter von sich aus den Termin storniert. Sollte der Veranstalter nicht stornieren, ist die Frage der Kostenübernahme mit dem Referat Personalförderung und Hochschulwesen zu klären.
Sollte die Themenbearbeitung einer geplanten Studienzeit von der Teilnahme an Reisen, Kongressen, Fortbildungen, etc. abhängen und diese Termine von Veranstalterseite abgesagt werden, so kann in der Kirchenverwaltung, Referat Personalförderung und Hochschulwesen, eine Verschiebung der Studienzeit beantragt werden. Sollte die Situation in Gemeinde bzw. Dekanat den Abbruch einer Studienzeit erforderlich machen, so werden nach Genehmigung durch das Referat Personalförderung und Hochschulwesen evtl. entstehende Kosten von der Gesamtkirche getragen. Die Möglichkeiten der zeitnahen Fortsetzung der Studienzeit werden nach Rücksprache mit der*m zuständigen Dienstvorgesetzten sowie dem Referat Personalförderung und Hochschulwesen gefunden.
Einzelfragen
Besonders gefährdete Mitarbeitende (Menschen mit Vorerkrankungen, wie z. B. Atemwegserkrankungen, Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen) sowie entsprechend den Regelungen des Landes Hessen Mitarbeitende im Alter von über 60 Jahren sollen in Absprache mit ihren Vorgesetzten im Home-Office arbeiten! Auf Sozialkontakte ist zu verzichten. Betroffene Pfarrer*innen und Mitarbeitende in der Seelsorge können verstärkt telefonisch seelsorgerlich tätig sein und sich zur Mitarbeit in der nächsten Telefonseelsorgestelle anbieten (s.o. die Ausführungen zur Seelsorge).
Dienstreisen sind nur in besonders begründeten Ausnahmen möglich. Größere Sitzungen und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen finden bis auf weiteres nicht mehr statt. Möglichkeiten zu Video- oder Telefonkonferenzen können genutzt werden.
Falls es zu einer Ausgangssperre kommen sollte, ist zurzeit sowohl der Weg zur Arbeit als auch um anderen zu helfen ausgenommen. Zurzeit wird geprüft, ob bei einer absoluten Ausgangssperre Gemeindepfarrer*innen, (ehrenamtliche) Notfallseelsorger*innen, (ehrenamtliche) Mitarbeitende in der Telefonseelsorge und Krankenhausseelsorger*innen weiter arbeiten können, da sie in besonderer Weise das gesellschaftliche Leben stabilisieren. Wir empfehlen, dass Sie hierzu vorab den Kontakt mit den örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden suchen, um regionale Absprachen zu treffen.
Fristen für Pfarrwahlen werden bis auf weiteres ausgesetzt.