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    Keine gesetzliche Unfallversicherung während Privattelefonat

    Joachim Kirchner/pixelio.deTelefonierende Frau

    Nur mal schnell zu Hause anrufen? Das kann böse enden, denn in dieser Zeit greift nicht die Unfallversicherung des Arbeitsgebers.

    Während privater Telefongespräche am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert. Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt wies in einem Urteil die Klage eines Lagerarbeiters zurück (AZ: L3 U 33/13). Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

    Der Mann wollte während der Arbeitszeit seine Frau mit dem Mobiltelefon anrufen und hatte wegen des Lärms und der schlechten Verbindung die Lagerhalle kurz verlassen. Auf dem Rückweg blieb er mit dem Bein an einer Laderampe hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte keinen Berufsunfall anerkennen.

    Dieser Ansicht folgten auch die Darmstädter Richter. Gesetzlicher Unfallschutz bestehe nur, wenn ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. „Persönliche Verrichtungen“ wie die Erledigung von Einkäufen hätten in der Regel eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge. Eine Ausnahme gebe es lediglich für „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigte private Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall habe sich der Kläger jedoch mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten lang telefoniert.

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